Schwurgerichtssaal

Im Bereich der Strafkammern werden große Strafkammern und kleine Strafkammern, große und kleine Jugendkammern, Strafvollstreckungskammern und Kammern für Bußgeldsachen unterschieden. Im Bezirk des Landgerichts Kleve besteht darüber hinaus eine auswärtige Strafkammer in Moers.

Näheres zu der Frage, welche Strafkammer des Landgerichts Kleve für welche Prozesse zuständig ist, erfahren Sie im Geschäftsverteilungsplan.

Große Strafkammern entscheiden in erster Instanz über Anklagen der Staatsanwaltschaft gegen Erwachsene vorwiegend im Bereich der schwereren Kriminalität mit Ausnahme bestimmter besonders schwerer Delikte mit politischem Hintergrund oder außerordentlicher Bedeutung (§ 120 GVG), die vor den Oberlandesgerichten verhandelt werden. Die großen Strafkammern sind insbesondere zuständig, wenn eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre oder die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt in Betracht kommt. Für bestimmte Deliktsgruppen entscheidet die große Strafkammer als Schwurgericht (unter anderem bei einer Anklage wegen Mordes oder Totschlags) oder als Wirtschaftsstrafkammer (unter anderem bei einer Anklage wegen Betruges, Bestechung oder Bankrotts). Eine Staatsschutzkammer ist bei dem Landgericht Kleve nicht eingerichtet. Die großen Strafkammern sind ferner zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in Strafsachen zuständig. Der großen Strafkammer gehört ein*e Vorsitzende*r Richter*in am Landgericht sowie mindestens 2 Berufsrichter*innen an. In der Hauptverhandlung entscheidet die große Strafkammer mit 2 oder 3 Berufsrichtern / Berufsrichterinnen und 2 Schöffen / Schöffinnen, die ehrenamtlich tätig sind. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung werden von 3 Berufsrichtern getroffen. Die großen Strafkammern verhandeln grundsätzlich öffentlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit zeitweise ausgeschlossen werden. Bei dem Landgericht Kleve können die I., II., III., IV., V., VII. und die IX. Strafkammer sowie die auswärtige Strafkammer als große Strafkammer tätig werden. Schwurgerichtskammern sind die IV. und V. Strafkammer; die II. und die VII. Strafkammer sind auch Wirtschaftsstrafkammern.

Kleine Strafkammern entscheiden über Berufungen gegen strafrechtliche Urteile der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks. Der kleinen Strafkammer gehört ein*e Vorsitzende*r Richter*in am Landgericht an. Bei Berufungen gegen das Urteil eines Schöffengerichts kann ein/e weitere/r Berufsrichter/in hinzugezogen werden. In der Hauptverhandlung wirken an der Entscheidung außerdem 2 Schöffinnen / Schöffen mit, die ehrenamtlich tätig sind. Bei dem Landgericht Kleve können die III., VII. und die X. Strafkammer sowie die auswärtige Strafkammer als kleine Strafkammer tätig werden.

Für kleine und große Jugendkammern, die ähnlich zusammengesetzt sind wie die kleinen und großen Strafkammern, gelten besondere Regelungen §§ 33 b, 41 JGG. Vor den Jugendkammern können auch Jugendschutzsachen (sexueller Missbrauch von Kindern und ähnlichen) verhandelt werden. Richtet sich ein Verfahren nur gegen Jugendliche, so findet die Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei dem Landgericht Kleve können die VII. und die II. Strafkammer als Jugendkammer tätig werden.

Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers ist für sämtliche Strafverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte Moers und Rheinberg zuständig. Dies gilt nicht für Strafverfahren, die vor das Schwurgericht gehören. In ihrem Zuständigkeitsbereich nimmt die auswärtige Strafkammer die Aufgaben der kleinen und großen Straf- und Jugendkammer wahr. Der auswärtigen Strafkammer können Richter/innen des Landgerichts und der Amtsgerichte ihres Bezirks angehören.

Strafvollstreckungskammern entscheiden über Anträge von Strafgefangenen oder solchen Personen, die aufgrund eines Strafurteils in einer Entziehungsanstalt oder einer psychiatrischen Anstalt untergebracht sind. Gegenstand der Entscheidung ist häufig die Frage, ob die oder der Gefangene vorzeitig entlassen wird oder ob eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden muss. Die Strafvollstreckungskammern entscheiden – je nach Sachgebiet - entweder durch 3 Berufsrichter/innen oder durch 1 Berufsrichter*in. Bei dem Landgericht Kleve werden die VI. die VIII. und die XIII. Strafkammer als Strafvollstreckungskammern tätig.

Kammern für Bußgeldsachen sind für bestimmte Beschwerdeentscheidungen in Bußgeldverfahren zuständig. Bei dem Landgericht Kleve ist eine Kammer für Bußgeldsachen eingerichtet.